Trennungsunterhalt / Getrenntlebendenunterhalt |
Beim Trennungsunterhalt ist darauf hinzuweisen, dass der Ehegattentrennungsunterhalt nur gewährt wird während des Getrenntlebens der Eheleute bis zur Rechtskraft der Scheidung. Er wird deshalb auch Getrenntlebendenunterhalt genannt und kann auch bei eigenem Einkommen des einen Ehepartners zu einem ergänzenden Aufstockungsunterhalt führen.
Falls Sie also von Ihrem Ehegatten getrennt leben und noch nicht geschieden sind und Unterhaltsansprüche gegen Ihren Ehegatten durchsetzen wollen, so wäre ein Auftrag wegen der Durchsetzung des Getrenntlebendenunterhalts erforderlich.
Beim Nachehelichenunterhalt handelt es sich um solche Unterhaltsansprüche eines geschiedenen Ehegattens an den jeweils anderen Ehegatten nach Rechtskraft der Scheidung. Sollten Sie also bereits geschieden sein und Unterhaltsansprüche gegenüber Ihrem früheren Ehepartner geltend machen wollen, so wäre auch hierfür ein Einzelauftrag zu erteilen.
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Kindesunterhalt |
Beim Kindesunterhalt handelt es sich um Unterhaltsansprüche eines Kindes der Ehepartner gegenüber seinen Eltern oder einem Elternteil.
Wenn Sie ein minderjähriges Kind in Ihrer Obhut haben, erfüllt das die Unterhaltsansprüche gegenüber Ihrem getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten. Falls Sie diese geltend machen wollen, so wäre dieses Feld anzukreuzen und somit der Einzelauftrag Kindesunterhalt zu erteilen.
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Umgangsrecht / Sorgerecht |
Sollten aus Ihrer Ehe minderjährige Kinder hervorgegangen sein, stellt sich vielfach die Frage nach dem Umgangsrecht mit diesen Kindern, insbesondere dann, wenn die Kinder sich bei dem jeweils anderen Ehepartner aufhalten. Sollten Sie einen Auftrag zur Durchsetzung eines Umgangsrechts wollen, so wäre der Einzelauftrag Umgangsrecht/Sorgerecht zu erteilen.
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Hausratsverteilung / Ehewohnung |
Bei der Frage der Zuweisung der früher gemeinschaftlichen Ehewohnung und deren Nutzung kann es zu Rechtsstreitigkeiten kommen. Sollten Sie wünschen, dass Ihnen die frühere gemeinschaftliche Ehewohnung zugewiesen werden soll und Teile des Hausrates übereignet werden sollen, so wäre der Einzelauftrag Hausratsverteilung / Ehewohnung anzukreuzen.
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Zugewinnausgleich |
Über die während der Ehezeit den Eheleuten zugeflossenen Vermögenswerte kann vom jeweiligem Ehepartner der Ausgleich verlangt werden.
Sollten Sie der Auffassung sein, dass Ihnen aufgrund des Zuwachses des Vermögens Ihres Ehepartners ein Zugewinnsausgleich zustünde, weil beispielsweise Ihr eigener Zuwachs während der Ehe geringer ausgefallen ist, wäre der Einzelauftrag Zugewinnausgleich anzukreuzen.
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Allgemeine Beratung in Scheidungsangelegenheiten |
Sollten die bereits vorgestellten Einzelaufträge nicht zur Klärung ihres Problemkreises führen, so können Sie auch einen Einzelauftrag für Beratung in Scheidungsangelegenheiten erteilen. In diesem Fall bitte ich Sie mir Ihr Rechtsproblem so genau wie möglich zu schildern und an mich abzusenden.
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