Anwaltskanzlei Inkeller  
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Die Durchführung einer Scheidung per Internet erfordert wie sämtliche Scheidungen grundsätzlich die Beauftragung meiner Kanzlei durch Sie. Dazu ist es erforderlich, dass Sie den entsprechenden Fragebogen vollständig ausfüllen und an meine E-Mailadresse weiterleiten. Sie erhalten dann innerhalb von drei Werktagen einen Entwurf des Scheidungsantrages zur Durchsicht übersandt, verbunden mit einer Vollmachtsurkunde, die Sie bitte unterschrieben an meine Kanzlei im Original zurücksenden.

Alsdann wird der bereits an Sie gesandte Scheidungsantrag - gegebenenfalls auf der Grundlage ihrer Korrekturen - bei dem zuständigen Gericht eingereicht werden. Von dort aus erhalten Sie sodann über unsere Kanzlei die entsprechenden Terminsnachrichten etc. sowie die Fragebögen zum Versorgungsausgleich, der zwingend im Scheidungsverfahren durchzuführen ist, es sei denn, Sie haben eine entsprechende Verzichtserklärung im erforderlichen zeitlichen Abstand von mehr als einem Jahr notariell erklärt.

Selbstverständlich können auch Einzelaufträge wie zum Beispiel Unterhaltsforderungen zur außergerichtlichen Geltendmachung bzw. Klageerhebung bei mir eingereicht werden. Auch in diesem Fall ist grundsätzlich der Fragebogen zu den Personalien der beteiligten Parteien, also Ihres Gegners bzw. Ihrer Gegnerin und Ihrer eigenen Person ausgefüllt an mich zurückzusenden.

Auch in diesem Fall erhalten Sie grundsätzlich zuvor einen Antragsentwurf zur Überprüfung zugeschickt. Auch in diesen Fällen ist die Erteilung einer schriftlichen Vollmacht durch Übersendung des Originals an meine Kanzlei erforderlich.

Für weitergehende Fragen stehen Ihnen meine Mitarbeiter und ich selbstverständlich unter unserer Rufnummer 0202-573463, per Telefax 0202-573563 und per Handy 0172-4687317 in Eilfällen auch außerhalb der Bürozeiten zur Verfügung.

Wir werden bemüht sein sämtliche weitergehenden Fragen dort mit Ihnen zu erörtern und kurzfristig zu klären.

Erklärungen zu den Fragebögen

Es ist selbstverständlich, dass in einem gerichtlichen Verfahren die Personalien der beteiligten Parteien genau festgestellt werden.

Unabhängig von dem Zustandekommen eines Anwaltsvertrages unterliegen die von Ihnen an mich übermittelten Daten der anwaltlichen Schweigepflicht.

Grundsätzlich können die von Ihnen ausgefüllten Fragebögen auch per Telefax oder per Briefpost an mich versendet werden.

Mit Übersendung der von Ihnen gemachten Angaben erklären Sie sich damit einverstanden, dass diese bei uns in der Kanzlei gespeichert werden.

Grundsätzlich ist das Scheidungsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland seit der Scheidungsrechtsreform im Jahre 1977 erst nach Ablauf eines Trennungsjahres möglich.

Aus dem Vorgenannten ergibt sich, dass die Eheleute ein Jahr vor dem Scheidungsantrag bei dem zuständigen Familiengericht getrennt gelebt haben müssen.

Eine Trennung wird dadurch festgestellt, dass die Eheleute sich räumlich trennen und einer der Ehepartner die gemeinsame Wohnung verlässt. Ein Getrenntleben kann aber grundsätzlich auch innerhalb der gemeinschaftlichen Wohnung erfolgen. Hierzu ist es aber wichtig, dass grundsätzlich eine Trennung zwischen den Eheleuten eingehalten wird.

Ausnahmsweise kann von der Einhaltung dieses Trennungsjahres Abstand genommen werden, wenn entsprechende Härtefälle vorgetragen werden. Ein solcher Härtefall kann beispielsweise in einem außerehelichen Verhältnis eines Ehepartners gesehen werden, es kann auch darin liegen, dass besondere Gewaltanwendungen unter den Eheleuten stattfanden und der Gegner diese Gewalt gegen den Antragsteller ausübte.

Auch während des laufenden Trennungsjahres können bereits rechtliche Probleme im Zusammenhang mit der Trennung der Eheleute auftreten. Auch in diesen Fällen können Sie mich bereits während des Trennungsjahres mit der Durchführung des Scheidungsverfahrens oder der Bearbeitung einzelner Rechtsfragen beauftragen. Einen Scheidungsantrag werde ich jedoch für den Fall des Nichtvorliegens von Härtegründen erst nach Ablauf des Trennungsjahres mit Ihrem Einvernehmen für Sie bei dem zuständigen Familiengericht einreichen.

Während des Trennungsjahres können bereits Fragen des Unterhaltsrechts und des Getrenntlebendenunterhalts geklärt werden. Hier ist es möglich einen Einzelauftrag für mich zu erteilen. Auch hier ist es erforderlich, dass die wesentlichen Angaben, wie die Personalien der Parteien, der etwaigen Kinder etc. an mich gesendet werden. Benutzen Sie hierzu auch die entsprechenden Fragebögen. Ich werde mich dann unverzüglich mit Ihnen in Verbindung setzen.

Auch in soweit stehe ich Ihnen gerne für die Abklärung von Einzelfragen gerne zu Verfügung.

Falls Sie momentan keine Scheidung beabsichtigen oder bereits geschieden sind, können Sie mir auch einen Einzelauftrag erteilen. Dieser Einzelauftrag kann z.B. auf die Feststellung und die gerichtliche Ausurteilung des Trennungsunterhalts oder des nachehelichen Unterhaltes für den Fall der bereits vollzogenen Scheidung gerichtet sein.

 

 
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           Letzte Änderung: 17.05.2010, Udo Inkeller • mail:  rechtsanwalt@inkeller.de