Anwaltskanzlei Inkeller  
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prozesskostenhilfe / beratungshilfe

Was tun, wenn das Geld zur Prozessführung fehlt?

In zahlreichen immer wieder vorkommenden Fällen ist es Mandanten nicht möglich die nicht unerheblichen Kosten einer Prozessführung zu tragen. Hier sind in erster Linie die Gerichtskosten, aber auch die Anwaltskosten für die anwaltliche Beratung und die Tätigkeit vor Gericht zu nennen.

Der Gesetzgeber hat deshalb für solche Fälle zwei Hilfsmöglichkeiten geschaffen. Für die außergerichtliche Beratung kommt in vielen Fällen, insbesondere bei Fällen des Zivilrechts, des Sozialrechts, aber auch des Verwaltungsrechts die so genannte Beratungshilfe in Betracht. Im Prozessfall kann für die Durchführung eines aussichtsreichen Prozesses Prozesskostenhilfe beantragt werden. Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sind Teile der Sozialhilfe des Staates, um die Rechtsverfolgung auch ärmeren Bevölkerungsschichten zur Verfügung zu stellen und zu ermöglichen.

Beide Kostenübernahmemodelle müssen bei der zuständigen Justiz beantragt werden. Bei der Beantragung sind wir Ihnen gerne behilflich. Die Antragsbögen für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe finden Sie unten auf dieser Seite.

Sie können die jeweiligen Antragsbögen ordnungsgemäß bereits am Computer ausfüllen und sodann ausdrucken. Bitte übersenden Sie diese Antragsbögen mit den erforderlichen Unterlagen wie z.B. Verdienstbescheinigung, aber auch Unterlagen über Ihre Verbindlichkeiten ect. im Original an mich. Ihre Unterlagen werden vertraulich behandelt! Sie unterliegen der anwaltlichen Schweigepflicht.

Insbesondere die jeweiligen Antragsbögen müssen im Original unterzeichnet an meine Postanschrift

Rechtsanwalt Udo Inkeller
Wartburgstrasse 20
42283 Wuppertal

übersandt werden, damit ich für Sie den entsprechenden Antrag bei dem zuständigen Gericht stellen kann.

Im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist noch darauf hinzuweisen, dass Ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung nach einer summarischen Prüfung des zuständigen Gerichts Aussicht auf Erfolg haben muss. Dies bedeutet, dass das Gericht die von Ihnen zur Klage gestellten Ansprüche hinsichtlich Ihres dazugehörigen Sachvortrags auf Schlüssigkeit hin summarisch überprüft und bei Unterstellung der Richtigkeit Ihrer Darstellung zu einem positiven Ergebnis hinsichtlich der Erfolgsaussichten Ihres Rechtsstreits kommen muss.

Anders gesagt: Ihre Sache muss nach einer ersten Prüfung so plausibel und schlüssig sein, dass eine Verurteilung des Gegners nicht unwahrscheinlich ist. Zu diesem Zweck ist sodann ein Klageentwurf dem Antrag auf Prozesskostenhilfe beizufügen. Dieser Klageentwurf muss wirkliche Fakten und möglichst alle Beweismittel, die Ihnen zur Durchsetzung Ihres Anspruchs dienen sollen, enthalten.

Stellt das Gericht nach summarischer Prüfung fest, dass Ihre Sache Aussicht auf Erfolg haben kann, stellt sich im Weiteren die Frage der Bedürftigkeit. Bedürftigkeit wird anhand Ihres Einkommens, Ihre Vermögensverhältnisse und ihrer sonstigen Belastungen aus Unterhalt für Kinder und Ehegatten sowie für Ihre Miete festgestellt. Die Einzelheiten werden in dem Prozesskostenhilfefragebogen zu Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen erfragt. Bitte füllen Sie diesen Bogen wahrheitsgemäß und vollständig aus.

Schließlich sei noch darauf hingewiesen, dass die Prozesskostenhilfe im Falle ihrer Gewährung die Gerichtskosten ersetzt und die Kosten der Inanspruchnahme Ihres Anwalts trägt für den Fall, dass Sie trotz zunächst summarisch erkannter Erfolgsaussichten das Verfahren verlieren. In diesem Fall müssten Sie jedoch die gegnerischen Prozesskosten tragen.

In Scheidungsprozessen ist grundsätzlich eine anwaltliche Vertretung erforderlich. Ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin kann das gerichtliche Scheidungsverfahren vor den Familiengerichten nicht betrieben werden. In Scheidungsprozessen steht die Überprüfung Ihrer wirtschaftlichen Bedürftigkeit als Antragssteller/in im Mittelpunkt der Prüfung.

In einem Teil der Fälle hat der Gesetzgeber auch die Verweisung des Antragstellers auf die Möglichkeit der Ratenzahlung vorgesehen, wenn Teile des Einkommens dazu verwendet werden können, die Durchführung des Prozesses, wenn auch in Raten, selbst zu finanzieren. In diesen Fällen tritt die Gerichtskasse hinsichtlich der Gerichtskosten in Vorschussleistung und sie honoriert auch den für Sie tätigen Anwalt, fordert jedoch später die Rückzahlung dieser vorgelegten Kosten in durch das Gericht festzulegenden Raten zurück.

Hinsichtlich der Beratungshilfe ist darauf hinzuweisen, dass diese im Rahmen des Strafverfahrens nicht gewährt wird. In zivilrechtlicher Hinsicht haben viele Bedürftige Aussicht auf Gewährung der Beratungshilfe. Auch in diesem Fall ist ein Auskunftsbogen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ratsuchenden auszufüllen und von diesem zu unterzeichen. Einkommensbelege sind ebenfalls beizufügen.

Für etwaige weitergehende Fragen beachten Sie bitte das Merkblatt des Landesjustizministers des Landes NRW. Das Merkblatt für Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe sowie die entsprechenden Antragsformulare finden Sie unten auf dieser Seite.

Gerne helfe ich Ihnen auch telefonisch beim Ausfüllen der Antragsformulare unter den Rufnummern:

0172 - 4687317
0202 - 573463

Anwaltskanzlei Udo Inkeller
Wartburgstrasse 20
42283 Wuppertal

Merkblatt und Antragsbögen des Justizministers des Landes NRW

-- Merkblatt Beratungs- und Prozesskostenhilfe --

-- Antragsbogen Beratungshilfe --

-- Antragsbogen Prozesskostenhilfe --

 

 
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           Letzte Änderung: 17.05.2010, Udo Inkeller • mail:  rechtsanwalt@inkeller.de